Weiter muss gemäss dem Vortrag das ganze Grundstück als Wohneigentum selbst genutzt werden. Keine Selbstnutzung liegt vor, wenn das Grundstück zu gewerblichen Zwecken - sei es durch den Grundeigentümer selbst oder durch eine Drittperson - genutzt wird (Vortrag, S. 5). Fraglich ist insofern, ob die Nutzung des Schafstalls und des Weidelandes mit einem gewerblichen Zweck erfolgt. Der Nutzer des Schafstalls und des Weidelandes, F.______, ist selbst Eigentümer von Grundstücken in D.______, welche alle samt in der Landwirtschaftszone liegen. Aufgrund der Anzahl und der Gesamtgrösse seiner Grundstücke ist im Grundbuch auf dem Hauptbuchblatt i.S.v. Art. 2 Bst.