Gemäss dem Vortrag liegt ebenfalls keine Selbstnutzung vor, wenn der Erwerber einem Dritten ein Nutzungsrecht gemäss Art. 745 ff. ZGB einräumt (Vortrag, S. 6). Solche Nutzungsrechte an einem Grundstück oder an einem Teil des Grundstücks entstehen gemäss Art. 746 Abs. 2 i.V.m. Art. 656 Abs. 1 ZGB durch Eintragung im Grundbuch. Vorliegend besteht zwar eine Nutzungsvereinbarung für den Schafstall und für Weideland, doch sind diese Nutzungsrechte nicht als Dienstbarkeit im Grundbuch auf dem Hauptbuchblatt des Grundstücks D.______ Gbbl. Nr. 100 eingetragen. Folglich besteht nur ein einfaches und kein beschränkt dingliches Nutzungsrecht gemäss Art. 745 ff. ZGB.