5. 5.1 Weiter bringt das Grundbuchamt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 14. August 2019 vor, dass ein Teil des Grundstücks gemäss Kaufvertrag durch eine Drittperson als Schafstall und Weideland genutzt werde. Auch wenn diese Drittnutzung unentgeltlich sei, führe sie dazu, dass nicht das gesamte 5 Grundstück den Beschwerdeführenden als Hauptwohnsitz diene. Die Beschwerdeführenden nehmen zu diesem Vorbringen keine Stellung.