4.2 Das Grundbuchamt hält den Beschwerdeführenden diesbezüglich entgegen, dass durch die zwei bestehenden eigenständigen Wohnungen keiner der Beschwerdeführenden das Erfordernis der ausschliesslichen Selbstnutzung des gesamten Grundstücks erfülle, weil keiner es vollumfänglich selbstbewohnt habe. Werde das Grundstück nur teilweise von den jeweiligen Miteigentümern selbstgenutzt, könne eine nachträgliche Steuerbefreiung bei hälftigem Miteigentum nur gewährt werden, wenn rechtzeitig eine sachenrechtliche Aufteilung vorgenommen werde. Eine sachenrechtliche Aufteilung oder auch nur einen Hinweis darauf, dass auf dem Grundstück zwei Wohnungen existieren, finde sich nicht im Kaufvertrag.