Die Anmeldung des Kaufvertrags erfolgte vorliegend am 5. April 2017, somit ist an diesem Tag auch das Eigentum auf die Beschwerdeführenden übergegangen. Gleichentags beginnt auch die Frist gemäss Art. 11b Abs. 1 HG zu laufen. Um die Frist von zwei Jahren wahren zu können, hätte B.______ folglich min- 4 destens bis am 5. April 2019 ihren Hauptwohnsitz auf der fraglichen Liegenschaft haben müssen. Gemäss Hauptwohnsitzbestätigung vom 15. April 2019 hatte B.______ ihren Wohnsitz beim Objekt jedoch lediglich bis am 31. März 2019. Die Frist wurde somit von B.______ nicht gewahrt. 4.