3.4 Die Beschwerdeführenden scheinen sich bei ihrer Argumentation zum Fristbeginn auf den Übergang von Nutzen und Gefahr zu stützen, welcher gemäss Ziff. V./1. des Kaufvertrags (Urschrift Nr. 1819 des Notars E.______) am 1. April 2017 erfolgte. Die Beschwerdeführenden verkennen dabei, dass dieses Datum rein obligationenrechtlichen Charakter aufweist. Der Eigentumsübergang von Grundeigentum bedarf der Eintragung im Grundbuch, wobei die Wirkung auf den Zeitpunkt der Einschreibung ins Tagebuch zurückbezogen wird (Art. 656 Abs. 1 i.V.m. Art. 972 Abs. 2 ZGB).