Erst zu diesem Zeitpunkt seien die Beschwerdeführenden Eigentümer des Grundstücks geworden. Von diesem Zeitpunkt an berechneten sich denn auch sämtliche für die nachträgliche Steuerbefreiung aufgrund selbstgenutzten Wohneigentums relevanten Fristen. Namentlich könne ein Wohnsitz auf dem erworbenen Grundstück erst ab diesem Datum für die erforderliche Selbstnutzungsdauer angerechnet werden.