3.3 Das Grundbuchamt hält den Beschwerdeführenden entgegen, dass der Kauf des Grundstücks D.______ Gbbl. Nr. 100 durch die Beschwerdeführenden am 5. April 2017 (Tagebucheintrag) beim Grundbuchamt angemeldet worden sei. Der Eigentumsübergang erfolge nach den zivilrechtlichen Grundsätzen aufgrund der Eintragung des Geschäfts im Grundbuch (Art. 656 Abs. 1 i.V.m. Art. 972 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Erst zu diesem Zeitpunkt seien die Beschwerdeführenden Eigentümer des Grundstücks geworden.