3.2 Die Beschwerdeführenden rügen einerseits, dass die zweijährige Wohnsitzdauer im Falle von B.______ durchaus gewahrt sei, da der Eigentumserwerb gemäss Vertrag am 1. April 2017 stattgefunden habe und der Wegzug von B.______ per 31. März 2019 erfolgt sei.