3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamts vom 20. Juni 2019, worin dieses das Gesuch der Beschwerdeführenden um nachträgliche Steuerbefreiung vom 17. April 2019 resp. vom 20. Mai 2019 abwies. Zur Begründung führte das Grundbuchamt an, die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung gemäss Art. 11b Abs. 1 HG seien nicht erfüllt, da es vorliegend bei beiden Beschwerdeführenden an der ausschliesslichen Selbstnutzung des gesamten Grundstücks fehle und B.______ zusätzlich die Wohnung nicht während mindestens zweier Jahren ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt habe.