1.2 Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten beschwert und daher zur Beschwere befugt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.