Mit ihrer als «Einsprache zur Veranlagungsverfügung» bezeichneten Eingabe vom 6. Juli 2019 an die damalige Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; seit 1. Januar 2020 Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) beantragen B.______ und C.______ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Grundbuchamts vom 20. Juni 2019 und die Befreiung von der bisher gestundeten Handänderungssteuer. Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 nimmt die DIJ die Eingabe als Beschwerde an die Hand. In seiner Vernehmlassung vom 14. August 2019 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2019.