b Wenn Teile des Grundstück jedoch zu gewerblichen Zwecken - sei es durch den Grundeigentümer selbst oder durch eine Drittperson - genutzt werden, liegt keine reine Selbstnutzung im Sinne des Handänderungssteuergesetzes vor. Die Nutzung des Schafstalls und des Weidelandes auf dem erworbenen Grundstück durch den Nachbar, welcher ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) betreibt, schliesst eine ausschliessliche Nutzung des Grundstückes durch die Grundeigentümer aus. Impôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la propriétaire