Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRPG können indes behördlich angesetzte Fristen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird. Diese Voraussetzung muss auch für gesetzliche Fristen gelten, die erstreckt werden können. Es kann nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen, dass für die ausnahmsweise mögliche Erstreckung von gesetzlichen Fristen geringere Anforderungen gestellt werden als für behördlich festgelegte Fristen, die generell erstreckt werden können. Die Frist, innert der ein Gesuch um Erstreckung der Einzugsfirst hätte eingereicht werden müssen, wurde von den Beschwerdeführenden mit der Eingabe vom 7./8. Januar 2019 nicht eingehalten.