Im Gegensatz zur Einzugsfrist sieht das Gesetz jedoch keine separate Erstreckungsmöglichkeit der Stundungsfrist vor. Diese verlängert sich indes automatisch um die Dauer einer allfälligen Erstreckung der Einzugsfrist. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, ein Fristverlängerungsgesuch nach Art. 11b Abs. 2 HG könne auch noch nach Ablauf von drei Jahren eingereicht werden, solange dies innert der Frist von vier Jahren geschehe, trifft dies nicht zu.