5 Abs. 2 HG umschriebene Frist. Sie berechnet sich aus der Addition von Einzugsfirst (Art. 11b Abs. 2 HG) und Mindestnutzungsdauer des Grundstücks als Hauptwohnsitz (Art. 11b Abs. 1 HG) und beträgt daher 3 Jahre bzw. 4 Jahre ab Grundstückserwerb, je nachdem ob bereits eine Baute besteht oder eine solche noch errichtet werden muss. Es handelt sich demzufolge ebenfalls um eine gesetzliche Frist. Im Gegensatz zur Einzugsfrist sieht das Gesetz jedoch keine separate Erstreckungsmöglichkeit der Stundungsfrist vor.