2015, Art. 29 BV N. 30 f.). Im vorliegenden Fall liegt kein überspitzter Formalismus vor, weil das Steuerbefreiungsgesuch wegen Nichteinhaltung einer Frist abgewiesen wurde. Gesetzliche und behördliche Fristen dienen der ordnungsgemässen Abwicklung von Verfahren. Es ist zulässig, deren Nichteinhaltung mit Konsequenzen zu verbinden und im vorliegenden Fall auf eine materielle Prüfung der Voraussetzungen nicht weiter einzugehen. Der Entscheid des Grundbuchamtes ist als sachgerecht und im Sinne des Gesetzgebers zu qualifizieren. 4.3 Wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen, findet sich auch der Begriff der Stundungsfrist nicht im Gesetz. Es handelt sich dabei um die in Art. 17