4 Dem Kaufvertrag lässt sich zwar entnehmen, dass das Grundstück beim Kauf unüberbaut war, nicht aber, dass die Beschwerdeführenden eine vierjährige Stundung beantragen wollten. Es bestand für das Grundbuchamt somit kein Anlass, die Stundungsfrist von vornherein auf vier Jahre festzulegen. Im Übrigen wäre es den Beschwerdeführenden auch möglich und zumutbar gewesen, innert der einjährigen Einzugsfrist beim Grundbuchamt ein Gesuch um eine Erstreckung der Frist nach Art. 11b Abs. 2 HG einzureichen. Aufgrund der Bautätigkeit war schon vor Ablauf der Frist klar, dass sie diese nicht würden einhalten können. Ein solches Gesuch um Erstreckung der Einzugsfrist ist jedoch unterblieben.