4. 4.1 Zunächst machen die Beschwerdeführenden geltend, das Grundbuchamt hätte eine vierjährige Stundungsfrist gewähren müssen. Bei einer Stundung während vier Jahren hätten sie die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung erfüllt. Das Grundbuchamt bringt dazu vor, der Grundbuchbeschreibung im Kaufvertrag vom 25. November 2015 sei zu entnehmen, dass sich beim Verkauf noch keine Bauten auf dem Grundstück befunden hätten. Eine Stundung von vier Jahren wäre demnach zulässig gewesen. In der Steuerdeklaration sei jedoch durch Notar Lanz eine Frist von drei Jahren beantragt worden. Auch die Vertragsklauseln (Ziff. 4 und Ziff.