Diese Formalität dürfe den Beschwerdeführenden nicht zum Nachteil gereichen, sie hätten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Handänderungssteuer innert vier Jahren erfüllt. Zudem müssten die Umstände, weshalb die Beschwerdeführenden den Hauptwohnsitz auf dem erworbenen Grundstück nicht innerhalb eines Jahres hätten begründen können, berücksichtigt werden. Es sei nicht möglich gewesen, innerhalb eines Jahres ein Baugesuch einzureichen, das Haus zu bauen und einzuziehen. Ein Fristverlängerungsgesuch könne auch noch nach Ablauf von drei Jahren eingereicht werden, solange dies innert der Frist von vier Jahren geschehe.