3.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, aus dem Kaufvertrag gehe klar hervor, dass ein unüberbautes Grundstück erworben worden sei. Am 14. März 2017, also nur drei Monate nach Ablauf der Jahresfrist, seien sie ins neu erstellte Haus eingezogen. Das Grundbuchamt habe die Steuer irrtümlicherweise nur für drei anstatt für vier Jahre gestundet. Diese Formalität dürfe den Beschwerdeführenden nicht zum Nachteil gereichen, sie hätten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Handänderungssteuer innert vier Jahren erfüllt.