Auch sei kein Gesuch um Verlängerung der Einzugsfrist gestellt worden. Das betreffende Grundstück sei daher nicht für mindestens zwei 3 Jahren ununterbrochen und ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt worden, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt seien.