3. 3.1 Angefochten ist die Verfügung vom 16. Mai 2019, mit der das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 12. Januar 2016 aufhob und A.______ zur Bezahlung der gestundeten Steuer von Fr. 4'511.35 samt Zins von Fr. 416.15 und einer Gebühr von Fr. 300.–, insgesamt ausmachend Fr. 5'227.50, verpflichtet. Zur Begründung führte es aus, nach der Prüfung der eingereichten Unterlagen habe es festgestellt, dass die Steuerpflichtigen erst am 14. März 2017, also nach Ablauf der Jahresfrist am 17. Dezember 2016, im betreffenden Objekt ihren Hauptwohnsitz begründet hätten. Auch sei kein Gesuch um Verlängerung der Einzugsfrist gestellt worden.