D. Gegen diese Verfügung des Grundbuchamts erhoben A.______, vertreten durch Notar und Rechtsanwalt B.______, am 17. Juni 2019 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]), mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 16. Mai 2019 sei aufzuheben und die Steuer sei ihnen zu erlassen. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 4. Juli 2019 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2019 an den gestellten Anträgen fest. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: