B. Beim Grundbuchamt gingen am 14. Januar 2019 zwei Formulare zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums sowie zwei Hauptwohnsitzbestätigungen ein. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung auf. Gleichzeitig auferlegte es A.______ die gestundete Steuer von Fr. 4'511.35 samt Zins und Gebühr, insgesamt ausmachend Fr. 5'227.50, zur Bezahlung.