Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum a Der Hauptwohnsitz muss innert einem Jahr ab Grundstückserwerb in der Baute begründet werden, wenn diese bereits besteht. Muss die Baute noch erstellt werden, hat der Bezug innert zwei Jahren ab Grundstückserwerb zu erfolgen. Diese Fristen verlängern sich um die Dauer einer allfälligen Erstreckung gemäss Art. 11b Abs. 2 HG. b Die Einzugsfrist kann nur erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird. (E. 4.3.)