Zum gebotenen Zeitaufwand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist festzuhalten, dass aufgrund des Prozessentscheides der Vorinstanz einzig der angebliche Gesuchsrückzug der Beschwerdeführenden, 6 respektive die Frage, ob zu Recht kein Sachentscheid gefällt wurde, Prozessthema sein konnte. Die materiellen Äusserungen in der Beschwerde waren daher vorliegend nicht sachdienlich, weshalb der dafür angefallene Aufwand nicht als gebotener Zeitaufwand gelten kann. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung der DIJ und der Tatsache, dass Rechtsanwalt D.__