kann, wenn der Anwalt mehrere im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden einreicht. Den Aufwand für die Erarbeitung der rechtlichen Grundlagen muss in solchen Fällen nur einmal betrieben werden. Es kann also davon ausgegangen werden, dass der in den Beschwerdeverfahren tatsächlich nötige Zeitaufwand geringer ist, als bei isolierter und abstrakter Einzelbetrachtung der Verfahren (BGer 28.10.1988, in BVR 1989 S. 107 E. 4b/bb; VGE 21628 vom 10.9.2003 E 3.4.3).