3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Im Umfang ihres Obsiegens haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten durch das Grundbuchamt (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG).