Bei einem im Bau befindlichen Haus entspricht die Gewährung der Stundung für drei Jahre nicht den gesetzlichen Grundlagen (vgl. DIJE 2018.JGK.5533 vom 20.7.2021, E. 6, «https://www.gba.dij.be.ch» unter Beschwerdeentscheide im Suchfeld «2018.JGK.5533» eingeben [Stand 29. November 2021]). Da die Beschwerdeführenden gemäss der Wohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde E.______ seit dem 1. Dezember 2017 in der neuen Liegenschaft wohnen, ist die Einzugsfrist von zwei Jahren und die minimale Wohndauer vor Ablauf der (gesetzlich vorgesehenen) Stundung erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die ununterbrochene, persönliche und ausschliessliche Nutzung gegeben ist.