Aufgrund des Prozessentscheids hat keine materielle Beurteilung durch die Vorinstanz stattgefunden. Eine solche kann daher nicht Streitgegenstand im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz sein. Die Sache ist 5 somit zur Beurteilung der Steuerbefreiung im Sinne der nachfolgenden Erwägungen an das Grundbuchamt zurückzuweisen.