Die Rückweisung steht namentlich dann im Vordergrund, wenn ein beträchtlicher Entscheidungsspielraum besteht, den die Beschwerdeinstanz nicht als erste Behörde ausfüllen sollte. Massgebende Gesichtspunkte sind, ob ein reformatorischer Entscheid im konkreten Fall ein nicht zu rechtfertigendes gestaltendes Einwirken in den Verantwortungsbereich des primär zuständigen Verwaltungsträgers oder einen nicht hinnehmbaren Verlust einer Beschwerdeinstanz für die Partei bedeutet (RUTH HERZOG, in Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N 8 f.).