Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Grundbuchamt von einem Rückzug des Gesuchs ausgeht. Weder aus dem Schreiben vom 15. April noch vom 8. Mai 2021 noch aus anderweitigen Vorakten ergibt sich eine klare, ausdrückliche und unbedingte Rückzugserklärung der Beschwerdeführenden. Vielmehr haben sie ausdrücklich um eine Fristverlängerung ersucht und sich vorbehalten, einen abweisenden Entscheid anzufechten. Es ist daher offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden an ihrem Gesuch festhalten wollten und beim Grundbuchamt um eine Fristverlängerung ersuchten. Weshalb das Grundbuchamt daraus auf einen Gesuchsrückzug geschlossen hat, ist nicht nachvollziehbar.