Im Sinne der Schadensminimierung hat das Grundbuchamt den Beschwerdeführenden geraten, schriftlich den Verzicht auf die nachträgliche Steuerbefreiung zu erklären und die sofortige Abrechnung zu verlangen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 haben die Beschwerdeführen sodann festgehalten, es sei für sie nicht möglich die geforderten 4 Dokumente vor dem Dezember 2019 einzureichen, weshalb das Grundbuchamt ihnen die Zahlungsanweisung zukommen lassen solle, damit sie dagegen Beschwerde erheben können.