Sie würden dem Grundbuchamt daher das komplette Dossier im Dezember 2019 zukommen lassen und hoffen, dies werde entsprechend akzeptiert. Mit Schreiben vom 16. April 2019 entgegnete das Grundbuchamt, dass die rückwirkende Befreiung nicht mehr möglich sei, weil die Frist zur Wohnsitznahme nicht innerhalb des ersten Jahres verlängert, resp. nicht innert dieser Jahresfrist Wohnsitz genommen worden sei. Im Sinne der Schadensminimierung hat das Grundbuchamt den Beschwerdeführenden geraten, schriftlich den Verzicht auf die nachträgliche Steuerbefreiung zu erklären und die sofortige Abrechnung zu verlangen.