Mit Schreiben vom 2. April 2019 wurden C.______ vom Grundbuchamt darauf aufmerksam gemacht, dass die Frist zur Erbringung des Nachweises betreffend das Vorliegen aller Voraussetzungen zur Steuerbefreiung am 3. Juni 2021 ablaufen werde. Die Beschwerdeführenden nahmen daraufhin am 15. April 2019 und somit noch innert der dreijährigen Stundungsfrist schriftlich Stellung und beantragten einen Aufschub für das Einreichen der einverlangten Unterlagen. Sie hielten sinngemäss fest, dass die geforderten Unterlagen aktuell nicht vollständig zugestellt werden könnten, da sie erst im Dezember 2017 in die Stockwerkeinheit eingezogen seien.