Vorliegend schrieb das Grundbuchamt mit der angefochtenen Verfügung das Verfahren aufgrund des angeblichen Rückzugs des Gesuchs ab. Da keine materielle Beurteilung erfolgte, wirkt sich die Stundungsverfügung auch nicht auf die angefochtene Verfügung aus. Daher kann die Stundungsverfügung vom 27. Juli 2016 und das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren darstellen. Auf den Antrag der Stundung der Handänderungssteuer für die Dauer von vier Jahren kann daher nicht eingetreten werden. 2. 2.1 Prozessthema ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von einem Gesuchsrückzug der Beschwerdeführenden ausgegangen ist.