gründung auf den Antrag, dass die Veranlagungsverfügung aufzuheben sei, einzutreten. 1.4 Mit dem zweiten Rechtsbegehren beantragen die Beschwerdeführenden, die Stundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum sei für eine Dauer von maximal vier Jahren ab Grundstückserwerb zu gewähren. Dieses Rechtsbegehren und die gesamte Beschwerdebegründung beziehen sich nur auf den materiellen Teil der Verfügung, insbesondere auf die mit Stundungsverfügung vom 27. Juli 2016 festgesetzte Stundungsdauer. Die Stundungsverfügung stellt einen Zwischenschritt im Verfahren der Steuerbefreiung dar. Es handelt sich mithin um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art.