1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde, die Veranlagungsverfügung sei aufzuheben. Dieses Rechtsbegehren liegt innerhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Nach Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein. Eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles ist nicht sachbezogen, wenn die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 172 E. 2.2.2.; MICHEL DAUM, in Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art.