In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2019 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 gibt das instruierende Rechtsamt der DIJ den Beschwerdeführenden Gelegenheit nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt sind. Fristgerecht reichen sie je eine Hauptwohnsitzbestätigung der Gemeinde E.______ vom 13. Juli 2021 sowie das von ihnen ausgefüllte und per 3. August 2021 datierte Formular 2b zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: