A. Mit Kaufvertrag vom 12. Mai 2016 erwarben die Ehegatten C.______ die Stockwerkeigentumswohnung (Gbbl. Nr. 1000-1) sowie den zugehörigen Einstellhallenplatz (Gbbl. Nrn. 1000-10-1) zu Gesamteigentum als einfache Gesellschaft. In ihrer Selbstdeklaration vom 3. Juni 2016 gaben sie den Kaufpreis von CHF 598’553.85 als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer an. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum für den Handänderungssteuerbetrag von CHF 14’400.00.