Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung der DIJ und der Tatsache, dass Rechtsanwalt D.______ in drei vergleichbaren Fällen fast identische Beschwerde eingereicht hat, erscheint ein Parteikostenersatz von pauschal CHF 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) als angemessen. Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. Die Beschwerde vom 13. Juni 2019 wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen. Die Verfügung vom 21. Mai 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Grundbuchamt zurückgewiesen.