Im Umfang ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten durch das Grundbuchamt (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar CHF 400.00 bis CHF 11'800.00 pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]).