Da die 5 Beschwerdeführerin gemäss der Wohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde E.______ seit dem 12. Dezember 2017 in der neuen Liegenschaft wohnt, ist die Einzugsfrist von zwei Jahren und die minimale Wohndauer vor Ablauf der (gesetzlich vorgesehenen) Stundung erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die ununterbrochene, persönliche und ausschliessliche Nutzung gegeben ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG).