Bei einem im Bau befindlichen Haus entspricht die Gewährung der Stundung für drei Jahre nicht den gesetzlichen Grundlagen (vgl. DIJE 2018.JGK.5533 vom 20.7.2021, E. 6, «https://www.gba.dij.be.ch» unter Beschwerdeentscheide im Suchfeld «2018.JGK.5533» eingeben [Stand 29. November 2021]). Da die 5 Beschwerdeführerin gemäss der Wohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde E.______ seit dem 12. Dezember 2017 in der neuen Liegenschaft wohnt, ist die Einzugsfrist von zwei Jahren und die minimale Wohndauer vor Ablauf der (gesetzlich vorgesehenen) Stundung erfüllt.