Die materielle Beurteilung der Steuerbefreiung hat nach Ablauf der Stundungsdauer zu erfolgen. Insofern geltend gemacht wird, dass die Stundung für vier anstatt für drei Jahre festgelegt werden müsste, gilt die Stundungsverfügung als mitangefochten und muss spätestens im Rahmen der abschliessenden Beurteilung des Steuerbefreiungsgesuchs auf ihre Richtigkeit überprüft werden (VGE 100.2019.115 vom 23.11.2020 E. 5.3).