2.4 Die Stundungsverfügung, mit welcher die Dauer der Einzugsfrist festgelegt wird und die den Charakter einer Zwischenverfügung hat, wirkt sich direkt auf die Endverfügung – sofern diese ein Sachentscheid darstellt – aus, und kann zusammen mit dieser angefochten werden. Dieser Umstand hat auch zur Folge, dass die in der Stundungsverfügung festgesetzte Einzugsfrist nicht mangels Anfechtung rechtsbeständig geworden ist (VGE 100.2019.115 vom 23.11.2020 E. 5.2). Die materielle Beurteilung der Steuerbefreiung hat nach Ablauf der Stundungsdauer zu erfolgen.