Aufgrund des Prozessentscheids hat keine materielle Beurteilung durch die Vorinstanz stattgefunden. Eine solche kann daher nicht Streitgegenstand im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz sein. Die Sache ist somit zur Beurteilung der Steuerbefreiung im Sinne der nachfolgenden Erwägungen an das Grundbuchamt zurückzuweisen.