2.3 Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz beurteilt hat (BVR 2017 S. 514 E. 1.2). Eine Rückweisung der Angelegenheit an das Grundbuchamt ist daher ausnahmsweise zulässig, wenn besondere Gründe, welche die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen, dafürsprechen. Die Rückweisung steht namentlich dann im Vordergrund, wenn ein beträchtlicher Entscheidungsspielraum besteht, den die Beschwerdeinstanz nicht als erste Behörde ausfüllen sollte.