Zusammenfassend liegt somit keine klare, ausdrückliche und unbedingte Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vor, welche einen Abschreibungsentscheid des Grundbuchamtes rechtfertigen würde. Das Grundbuchamt ist daher zu Unrecht von einem Gesuchsrückzug ausgegangen, weshalb die Verfügung vom 21. Mai 2019 aufzuheben ist. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.